Art. 3 – Gültigkeit von Sicherheitsgenehmigungen, Sicherheitsbescheinigungen, Betriebsgenehmigungen und Fahrerlaubnissen von Triebfahrzeugführer

REG_2019_503 · über bestimmte Aspekte der Sicherheit und Konnektivität im Eisenbahnverkehr im Hinblick auf den Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union

(1)Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a genannten Sicherheitsgenehmigungen und die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheitsbescheinigungen bleiben für neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b genannten Sicherheitsbescheinigungen sind ausschließlich für die Zwecke der Erreichung der im Anhang dieser Verordnung genannten Grenzstationen und -bahnhöfe aus dem Vereinigten Königreich oder die Ausfahrt aus diesen Stationen und Bahnhöfen in das Vereinigte Königreich gültig.
(2)Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c genannten Genehmigungen bleiben für neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung gültig. Abweichend von Artikel 23 Absatz 1 der Richtlinie 2012/34/EU erstreckt sich die Gültigkeit ausschließlich auf das Gebiet, das sich zwischen den im Anhang dieser Verordnung genannten Grenzstationen und -bahnhöfen und dem Vereinigten Königreich befindet.
(3)Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe d genannten Fahrerlaubnisse bleiben für neun Monate ab dem Geltungsbeginn dieser Verordnung für Triebfahrzeugführer gültig, sofern sie in dem Gebiet tätig sind, das sich zwischen den im Anhang dieser Verordnung genannten Grenzstationen und -bahnhöfen und dem Vereinigten Königreich befindet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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