ErwGr. 42

REG_2019_515 · über die gegenseitige Anerkennung von Waren, die in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig in Verkehr gebracht worden sind und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 764/2008

Zwecks Erleichterung des freien Warenverkehrs sollten die Produktinfostellen in einem angemessenen Umfang kostenlos Informationen über ihre nationalen technischen Vorschriften und über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung bereitstellen. Die Produktinfostellen sollten über die geeignete Ausrüstung und angemessene Ressourcen verfügen. Im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1724 des Europäischen Parlaments und des Rates (13) sollten sie derartige Informationen über eine Website bereitstellen und den in der genannten Verordnung festgelegten Qualitätskriterien unterliegen. Die mit der Bereitstellung dieser Informationen verbundenen Aufgaben der Produktinfostellen, zu denen die Bereitstellung von elektronischen Kopien der nationalen technischen Vorschriften oder eines Online-Zugangs zu diesen Vorschriften gehört, sollten unbeschadet der für die Verbreitung nationaler technischer Vorschriften geltenden nationalen Vorschriften ausgeführt werden. Zudem sollten die Produktinfostellen nicht verpflichtet sein, Kopien von Normen oder einen Online-Zugang zu Normen, für die Rechte des geistigen Eigentums von Normungsgremien oder -organisationen gelten, bereitzustellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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