ErwGr. 10

REG_2019_516 · zur Harmonisierung des Bruttonationaleinkommens zu Marktpreisen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/130/EWG, Euratom des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1287/2003 des Rates (BNE-Verordnung)

Um einheitliche Bedingungen für die Umsetzung dieser Verordnung durch die Bereitstellung von BNE-Aggregaten für Eigenmittelzwecke zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Struktur und die genauen Vorgaben für das Verzeichnis der zur Erstellung der BNE-Daten und ihrer Bestandteile herangezogenen Quellen und Methoden gemäß Anhang A der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und den Zeitplan für die Aktualisierung und Übermittlung sowie die spezifischen Maßnahmen zur Verbesserung der Vergleichbarkeit, Zuverlässigkeit und Vollständigkeit der BNE-Daten der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der von der Kommission erstellten Liste von Aspekten festlegen kann. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) ausgeübt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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