Art. 10 – Pflichten des Registers

REG_2019_517 · über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission

Das Register
a)wirbt in der Union und Drittländern für die TLD .eu;
b)befolgt die Regeln, Strategien und Verfahren, die in dieser Verordnung festgelegt sind, und den in Artikel 8 Absatz 4 genannten Vertrag und insbesondere das Datenschutzrecht der Union;
c)organisiert und verwaltet die TLD .eu im Interesse des Gemeinwohls und stellt im Zusammenhang mit der Verwaltung der TLD .eu in jeder Hinsicht sicher, dass hohe Qualität, Transparenz, Sicherheit, Stabilität, Vorhersehbarkeit, Zuverlässigkeit, barrierefreie Zugänglichkeit, Effizienz, das Diskriminierungsverbot, faire Wettbewerbsbedingungen und der Verbraucherschutz gewahrt werden;
d)schließt nach vorheriger Zustimmung der Kommission einen geeigneten Vertrag über die Delegierung des TLD-Codes .eu;
e)führt die Registrierung von Domänennamen in der TLD .eu auf Antrag der in Artikel 3 genannten Berechtigten durch;
f)bietet Registrierstellen und Registranten unbeschadet etwaiger Gerichtsverfahren und unter Wahrung angemessener Verfahrensgarantien für die Betroffenen die Möglichkeit, alle vertraglichen Streitigkeiten mit dem Register im Rahmen einer alternativen Streitbeilegung beizulegen;
g)gewährleistet die Verfügbarkeit und Integrität der Datenbanken der Domänennamen;
h)schließt auf eigene Kosten und mit Zustimmung der Kommission mit einem in der Union niedergelassenen angesehenen Treuhänder oder anderem Hinterleger (escrow agent) einen Vertrag über die Datenhinterlegung, in dem die Kommission als Begünstigte des Hinterlegungsvertrags eingesetzt wird, und übergibt dem betreffenden Treuhänder oder Hinterleger (escrow agent) täglich eine aktuelle elektronische Kopie des Inhalts der Datenbank der TLD .eu;
i)setzt die in Artikel 6 Absatz 3 genannten Listen um;
j)fördert die Verwirklichung der Ziele der Union auf dem Gebiet der Internet-Governance, unter anderem durch Mitwirkung in internationalen Gremien;
k)veröffentlicht die auf der Grundlage von Artikel 11 festgelegten Grundsätze und Verfahren für die Funktionsweise der TLD .eu in allen Amtssprachen der Organe der Union;
l)lässt auf eigene Kosten von einer unabhängigen Stelle mindestens alle zwei Jahre eine Prüfung durchführen, um die Einhaltung dieser Verordnung zu bestätigen, und übermittelt der Kommission das Ergebnis dieser Prüfung;
m)beteiligt sich auf Verlangen der Kommission an der Arbeit der .eu-Multi-Stakeholder-Beratungsgruppe und arbeitet mit der Kommission zusammen, um die Funktionsweise und Verwaltung der TLD .eu zu verbessern.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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