ErwGr. 10

REG_2019_517 · über die Durchführung und Funktionsweise der Domäne oberster Stufe .eu, zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 733/2002 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 874/2004 der Kommission

Zur Gewährleistung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit sie die Listen der von Mitgliedstaaten reservierten und gesperrten Domänennamen annehmen, die Grundsätze, die in den Vertrag zwischen der Kommission und dem Register aufzunehmen sind, festlegen und in hinreichend begründeten Fällen äußerster Dringlichkeit — insbesondere zur Sicherstellung der ständigen Verfügbarkeit der Dienste — das Register benennen kann. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) ausgeübt werden. Diese Listen sollten vorbehaltlich der Verfügbarkeit der Domänennamen unter Berücksichtigung der von den Mitgliedstaaten auf der zweiten Stufe bereits reservierten oder registrierten Domänennamen erstellt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 12.02.2025

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