Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 wird wie folgt geändert:
1.
Die Tabelle wird wie folgt geändert: a) Der Eintrag für die Regelung Nr. 10 erhält folgende Fassung: „10 Elektromagnetische Verträglichkeit Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05 ABl.
L 41 vom 17.2.2017, S. 1.
M, N, O“. b) Der Eintrag für die Regelung Nr. 16 erhält folgende Fassung: „16 Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 ABl.
L 109 vom 27.4.2018, S. 1.
M, N ( d)“. c) Der Eintrag für die Regelung Nr. 34 erhält folgende Fassung: „34 Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 ABl.
L 231 vom 26.8.2016, S. 41.
M, N, O ( e)“. d) Der Eintrag für die Regelung Nr. 39 erhält folgende Fassung: „39 Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 ABl.
L 302 vom 28.11.2018, S. 106.
M, N“. e) Der Eintrag für die Regelung Nr. 44 erhält folgende Fassung: „44 Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesystem“) Ergänzung 10 zur Änderungsserie 04 ABl.
L 265 vom 30.9.2016, S. 1.
M, N ( h)“. f) Der Eintrag für die Regelung Nr. 48 erhält folgende Fassung: „48 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Ergänzung 10 zu Änderungsserie 06 ABl.
L 14 vom 16.1.2019, S. 42.
M, N, O“. g) Der Eintrag für die Regelung Nr. 58 erhält folgende Fassung: „58 Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Änderungsserie 03 ABl.
L 49 vom 20.2.2019, S. 1.
M, N, O“. h) Der Eintrag für die Regelung Nr. 67 erhält folgende Fassung: „67 Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben) Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01 ABl.
L 285 vom 20.10.2016, S. 1.
M, N“. i) Der Eintrag für die Regelung Nr. 79 erhält folgende Fassung: „79 Lenkanlagen Änderungsserie 03 ABl.
L 318 vom 14.12.2018, S. 1.
M, N, O“. j) Der Eintrag für die Regelung Nr. 94 erhält folgende Fassung: „94 Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall Änderungsserie 03 ABl.
L 35 vom 8.2.2018, S. 1.
M1“. k) Der Eintrag für die Regelung Nr. 100 erhält folgende Fassung: „100 Elektrische Sicherheit Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02: ABl.
L 302 vom 28.11.2018, S. 114.
M, N“. l) Der Eintrag für die Regelung Nr. 107 erhält folgende Fassung: „107 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 ABl.
L 52 vom 23.2.2018, S. 1.
M2, M3“. m) Der Eintrag für die Regelung Nr. 117 erhält folgende Fassung: „117 Reifen — Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 ABl.
L 218 vom 12.8.2016, S. 1.
M, N, O“. n) Der Eintrag für die Regelung Nr. 119 erhält folgende Fassung: „119 Abbiegescheinwerfer Ergänzung 3 zu Änderungsserie 01 ABl.
L 89 vom 25.3.2014, S. 101.
M, N ( h)“. o) Der Eintrag für die Regelung Nr. 123 erhält folgende Fassung: „123 Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) Ergänzung 9 zu Änderungsserie 01 ABl.
L 49 vom 20.2.2019, S. 24.
M, N“. p) Der Eintrag für die Regelung Nr. 125 erhält folgende Fassung: „125 Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 ABl.
L 20 vom 25.1.2018, S. 16.
M1“. q) Der Eintrag für die Regelung Nr. 128 erhält folgende Fassung: „128 Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) Ergänzung 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl.
L 320 vom 17.12.2018, S. 63.
M, N, O“. r) Die folgenden neuen Zeilen 140 und 141 werden angefügt: „140 Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl.
L 269 vom 26.10.2018, S. 17.
M1, N1 141 Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) Originalfassung der Regelung ABl.
L 269 vom 26.10.2018, S. 36.
M1, N1 ( i)“;
a)Der Eintrag für die Regelung Nr. 10 erhält folgende Fassung: „10 Elektromagnetische Verträglichkeit Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05 ABl.
L 41 vom 17.2.2017, S. 1.
M, N, O“.
„10 Elektromagnetische Verträglichkeit Ergänzung 1 zur Änderungsserie 05 ABl.
L 41 vom 17.2.2017, S. 1.
M, N, O“.
b)Der Eintrag für die Regelung Nr. 16 erhält folgende Fassung: „16 Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 ABl.
L 109 vom 27.4.2018, S. 1.
M, N ( d)“.
„16 Sicherheitsgurte, Rückhaltesysteme, Kinder-Rückhaltesysteme und ISOFIX- Kinderrückhaltesysteme Ergänzung 2 zur Änderungsserie 07 ABl.
L 109 vom 27.4.2018, S. 1.
M, N ( d)“.
c)Der Eintrag für die Regelung Nr. 34 erhält folgende Fassung: „34 Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 ABl.
L 231 vom 26.8.2016, S. 41.
M, N, O ( e)“.
„34 Verhütung von Brandgefahren (Behälter für flüssigen Kraftstoff) Ergänzung 1 zur Änderungsserie 03 ABl.
L 231 vom 26.8.2016, S. 41.
M, N, O ( e)“.
d)Der Eintrag für die Regelung Nr. 39 erhält folgende Fassung: „39 Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 ABl.
L 302 vom 28.11.2018, S. 106.
M, N“.
„39 Geschwindigkeitsmesseinrichtung einschließlich ihres Einbaus Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 ABl.
L 302 vom 28.11.2018, S. 106.
M, N“.
e)Der Eintrag für die Regelung Nr. 44 erhält folgende Fassung: „44 Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesystem“) Ergänzung 10 zur Änderungsserie 04 ABl.
L 265 vom 30.9.2016, S. 1.
M, N ( h)“.
„44 Rückhalteeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen („Kinderrückhaltesystem“) Ergänzung 10 zur Änderungsserie 04 ABl.
L 265 vom 30.9.2016, S. 1.
M, N ( h)“.
f)Der Eintrag für die Regelung Nr. 48 erhält folgende Fassung: „48 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Ergänzung 10 zu Änderungsserie 06 ABl.
L 14 vom 16.1.2019, S. 42.
M, N, O“.
„48 Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen an Kraftfahrzeugen Ergänzung 10 zu Änderungsserie 06 ABl.
L 14 vom 16.1.2019, S. 42.
M, N, O“.
g)Der Eintrag für die Regelung Nr. 58 erhält folgende Fassung: „58 Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Änderungsserie 03 ABl.
L 49 vom 20.2.2019, S. 1.
M, N, O“.
„58 Einrichtungen für den hinteren Unterfahrschutz und ihr Anbau; hinterer Unterfahrschutz Änderungsserie 03 ABl.
L 49 vom 20.2.2019, S. 1.
M, N, O“.
h)Der Eintrag für die Regelung Nr. 67 erhält folgende Fassung: „67 Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben) Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01 ABl.
L 285 vom 20.10.2016, S. 1.
M, N“.
„67 Fahrzeuge (mit Flüssiggas betrieben) Ergänzung 14 zu Änderungsserie 01 ABl.
L 285 vom 20.10.2016, S. 1.
M, N“.
i)Der Eintrag für die Regelung Nr. 79 erhält folgende Fassung: „79 Lenkanlagen Änderungsserie 03 ABl.
L 318 vom 14.12.2018, S. 1.
M, N, O“.
„79 Lenkanlagen Änderungsserie 03 ABl.
L 318 vom 14.12.2018, S. 1.
M, N, O“.
j)Der Eintrag für die Regelung Nr. 94 erhält folgende Fassung: „94 Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall Änderungsserie 03 ABl.
L 35 vom 8.2.2018, S. 1.
M1“.
„94 Schutz der Insassen bei einem Frontalaufprall Änderungsserie 03 ABl.
L 35 vom 8.2.2018, S. 1.
M1“.
k)Der Eintrag für die Regelung Nr. 100 erhält folgende Fassung: „100 Elektrische Sicherheit Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02: ABl.
L 302 vom 28.11.2018, S. 114.
M, N“.
„100 Elektrische Sicherheit Ergänzung 3 zur Änderungsserie 02: ABl.
L 302 vom 28.11.2018, S. 114.
M, N“.
l)Der Eintrag für die Regelung Nr. 107 erhält folgende Fassung: „107 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 ABl.
L 52 vom 23.2.2018, S. 1.
M2, M3“.
„107 Fahrzeuge der Klassen M2 und M3 Ergänzung 1 zur Änderungsserie 07 ABl.
L 52 vom 23.2.2018, S. 1.
M2, M3“.
m)Der Eintrag für die Regelung Nr. 117 erhält folgende Fassung: „117 Reifen — Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 ABl.
L 218 vom 12.8.2016, S. 1.
M, N, O“.
„117 Reifen — Rollgeräuschemissionen, Haftung auf nassen Oberflächen und Rollwiderstand (Klassen C1, C2 und C3) Ergänzung 8 zur Änderungsserie 02 ABl.
L 218 vom 12.8.2016, S. 1.
M, N, O“.
n)Der Eintrag für die Regelung Nr. 119 erhält folgende Fassung: „119 Abbiegescheinwerfer Ergänzung 3 zu Änderungsserie 01 ABl.
L 89 vom 25.3.2014, S. 101.
M, N ( h)“.
„119 Abbiegescheinwerfer Ergänzung 3 zu Änderungsserie 01 ABl.
L 89 vom 25.3.2014, S. 101.
M, N ( h)“.
o)Der Eintrag für die Regelung Nr. 123 erhält folgende Fassung: „123 Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) Ergänzung 9 zu Änderungsserie 01 ABl.
L 49 vom 20.2.2019, S. 24.
M, N“.
„123 Adaptive Frontbeleuchtungssysteme (AFS) Ergänzung 9 zu Änderungsserie 01 ABl.
L 49 vom 20.2.2019, S. 24.
M, N“.
p)Der Eintrag für die Regelung Nr. 125 erhält folgende Fassung: „125 Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 ABl.
L 20 vom 25.1.2018, S. 16.
M1“.
„125 Sichtfeld des Fahrzeugführers nach vorn Ergänzung 1 zur Änderungsserie 01 ABl.
L 20 vom 25.1.2018, S. 16.
M1“.
q)Der Eintrag für die Regelung Nr. 128 erhält folgende Fassung: „128 Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) Ergänzung 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl.
L 320 vom 17.12.2018, S. 63.
M, N, O“.
„128 Leuchtdioden-Lichtquellen (LED-Lichtquellen) Ergänzung 6 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl.
L 320 vom 17.12.2018, S. 63.
M, N, O“.
r)Die folgenden neuen Zeilen 140 und 141 werden angefügt: „140 Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl.
L 269 vom 26.10.2018, S. 17.
M1, N1 141 Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) Originalfassung der Regelung ABl.
L 269 vom 26.10.2018, S. 36.
M1, N1 ( i)“;
„140 Elektronisches Fahrdynamik-Regelsystem (ESC) Ergänzung 2 zur ursprünglichen Fassung der Regelung ABl.
L 269 vom 26.10.2018, S. 17.
M1, N1
141 Reifendruckkontrollsysteme (RDKS) Originalfassung der Regelung ABl.
L 269 vom 26.10.2018, S. 36.
M1, N1 ( i)“;
2.die Erläuterung b zur Tabelle erhält folgende Fassung: „( b) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.“
„( b) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.“
3.die Erläuterung c zur Tabelle erhält folgende Fassung: „( c) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.“
„( c) Die Ausrüstung mit einem elektronischen Fahrdynamik-Regelsystem ist im Einklang mit Artikel 12 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 erforderlich.“
4.die Erläuterung f zur Tabelle erhält folgende Fassung: „( f) Soweit ein Fahrzeug von seinem Hersteller als zum Ziehen von Lasten geeignet erklärt worden ist (Anhang I Nummer 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG) und irgendein Teil einer geeigneten mechanischen Verbindungseinrichtung, ob am Kraftfahrzeugtyp befestigt oder nicht, ein Beleuchtungselement und/oder den Montage- und Befestigungsbereich des hinteren Kennzeichnungsschilds (teilweise) verdecken könnte, ist folgendermaßen zu verfahren: — In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z.
B.
Betriebsanleitung oder Fahrzeughandbuch) muss klar dargelegt werden, dass der Anbau einer mechanischen Verbindungseinrichtung, die nicht leicht entfernt oder umpositioniert werden kann, verboten ist; — zudem ist in den Anweisungen klar darzulegen, dass eine angebaute mechanische Verbindungseinrichtung, soweit sie nicht benutzt wird, immer entfernt oder umpositioniert werden muss, sowie — dass im Falle einer System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug nach der UN-Regelung Nr. 55 sichergestellt werden muss, dass mit der Entfernung, geänderten Positionierung und/oder mit einer anderen Anbringungsstelle die Vorschriften bezüglich des Anbaues der Beleuchtungseinrichtungen sowie der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen eingehalten sind.“
„( f) Soweit ein Fahrzeug von seinem Hersteller als zum Ziehen von Lasten geeignet erklärt worden ist (Anhang I Nummer 2.11.5 der Richtlinie 2007/46/EG) und irgendein Teil einer geeigneten mechanischen Verbindungseinrichtung, ob am Kraftfahrzeugtyp befestigt oder nicht, ein Beleuchtungselement und/oder den Montage- und Befestigungsbereich des hinteren Kennzeichnungsschilds (teilweise) verdecken könnte, ist folgendermaßen zu verfahren: — In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z.
B.
Betriebsanleitung oder Fahrzeughandbuch) muss klar dargelegt werden, dass der Anbau einer mechanischen Verbindungseinrichtung, die nicht leicht entfernt oder umpositioniert werden kann, verboten ist; — zudem ist in den Anweisungen klar darzulegen, dass eine angebaute mechanische Verbindungseinrichtung, soweit sie nicht benutzt wird, immer entfernt oder umpositioniert werden muss, sowie — dass im Falle einer System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug nach der UN-Regelung Nr. 55 sichergestellt werden muss, dass mit der Entfernung, geänderten Positionierung und/oder mit einer anderen Anbringungsstelle die Vorschriften bezüglich des Anbaues der Beleuchtungseinrichtungen sowie der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen eingehalten sind.“
— In der Anleitung für den Fahrzeugbenutzer (z.
B.
Betriebsanleitung oder Fahrzeughandbuch) muss klar dargelegt werden, dass der Anbau einer mechanischen Verbindungseinrichtung, die nicht leicht entfernt oder umpositioniert werden kann, verboten ist;
— zudem ist in den Anweisungen klar darzulegen, dass eine angebaute mechanische Verbindungseinrichtung, soweit sie nicht benutzt wird, immer entfernt oder umpositioniert werden muss, sowie
— dass im Falle einer System-Typgenehmigung für ein Fahrzeug nach der UN-Regelung Nr. 55 sichergestellt werden muss, dass mit der Entfernung, geänderten Positionierung und/oder mit einer anderen Anbringungsstelle die Vorschriften bezüglich des Anbaues der Beleuchtungseinrichtungen sowie der Anbringungsstelle und der Anbringung der hinteren amtlichen Kennzeichen eingehalten sind.“
5.
Die folgende Anmerkung h zur Tabelle wird angefügt: „( h) Eine nach der UN-Regelung Nr. 0 ( ABl.
L 135 vom 31.5.2018, S. 1) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die eine Typgenehmigung nach den jeweiligen UN-Regelungen in der Tabelle, die sich auf diese Anmerkung beziehen, umfasst, gilt als gleichwertig mit einer gemäß dieser Verordnung erteilten EG-Typgenehmigung.“
„( h) Eine nach der UN-Regelung Nr. 0 ( ABl.
L 135 vom 31.5.2018, S. 1) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug, die eine Typgenehmigung nach den jeweiligen UN-Regelungen in der Tabelle, die sich auf diese Anmerkung beziehen, umfasst, gilt als gleichwertig mit einer gemäß dieser Verordnung erteilten EG-Typgenehmigung.“
6.die folgende Anmerkung i zur Tabelle wird angefügt: „( i) Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem für Fahrzeuge der Klasse M1 ist nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgeschrieben.
UN-Regelung Nr. 141 gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg.
UN-Regelung Nr. 141 kann für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse N1, die nicht mit Achsen mit Doppelbereifung ausgestattet sind, freiwillig herangezogen werden.“
„( i) Ausrüstung mit einem Reifendrucküberwachungssystem für Fahrzeuge der Klasse M1 ist nach Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 vorgeschrieben.
UN-Regelung Nr. 141 gilt für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse M1 bis zu einer Höchstmasse von 3 500 kg.
UN-Regelung Nr. 141 kann für die Genehmigung von Fahrzeugen der Klasse N1, die nicht mit Achsen mit Doppelbereifung ausgestattet sind, freiwillig herangezogen werden.“
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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