Anhang II

REG_2019_543 · zur Änderung des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge I, III und IV der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Aktualisierung der Bezugnahmen auf bestimmte Regelungen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und der Aufnahme bestimmter Regelungen

Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
1.
In Anhang I werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt: „12.9.
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 12.9.1.
Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 ( ABl.
L 9 vom 13.1.2017, S. 33). 12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (.*1) ( Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (*1)ABl.
L 158 vom 27.5.2014, S. 131).“ "
12.9.1.
Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 ( ABl.
L 9 vom 13.1.2017, S. 33).
12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (.*1)
2.
In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt: „12.9.
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 12.9.1.
Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138. 12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“
12.9.1.
Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138.
12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“
3.
Anhang IV Teil II wird wie folgt geändert: a) der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung: „Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0 ( (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates*2) ( bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.*3) ( *2)ABl.
L 135 vom 31.5.2018, S. 1." ( *3)ABl.
L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“ " b) Die Tabelle erhält folgende Fassung: „Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie 1 ( 1) Zulässiger Geräuschpegel 51 59 02 01 1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03 Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 138 01 Ersatzschalldämpferanlagen 59 02 58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00 Bremsassistenzsystem 139 00 59 ( 2) Recyclingfähigkeit 133 00 62 ( 3) Wasserstoffspeichersysteme 134 00 65 Notbremsassistenzsysteme 131 01 66 Spurhaltewarnsystem 130 00 NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
a)der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung: „Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0 ( (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates*2) ( bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.*3) ( *2)ABl.
L 135 vom 31.5.2018, S. 1." ( *3)ABl.
L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“ "
b)Die Tabelle erhält folgende Fassung: „Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie 1 ( 1) Zulässiger Geräuschpegel 51 59 02 01 1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03 Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 138 01 Ersatzschalldämpferanlagen 59 02 58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00 Bremsassistenzsystem 139 00 59 ( 2) Recyclingfähigkeit 133 00 62 ( 3) Wasserstoffspeichersysteme 134 00 65 Notbremsassistenzsysteme 131 01 66 Spurhaltewarnsystem 130 00 NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
„Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie
1 ( 1) Zulässiger Geräuschpegel 51 59 02 01
1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 138 01
Ersatzschalldämpferanlagen 59 02
58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00
Bremsassistenzsystem 139 00
59 ( 2) Recyclingfähigkeit 133 00
62 ( 3) Wasserstoffspeichersysteme 134 00
65 Notbremsassistenzsysteme 131 01
66 Spurhaltewarnsystem 130 00
NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
(*1) Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl.
L 158 vom 27.5.2014, S. 131).“
(*2) ABl.
L 135 vom 31.5.2018, S. 1.
(*3) ABl.
L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“ “
(1)Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.
(2)Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.
(3)Die Typgenehmigung von Wasserstoffspeichersystemen und aller Verschlusseinrichtungen (jedes spezifische Bauteil) ist verbindlich und erstreckt sich nicht auf die Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Anhang II REG_2019_543 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Anhang II REG_2019_543 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.