Die Richtlinie 2007/46/EG wird wie folgt geändert:
1.
In Anhang I werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt: „12.9.
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 12.9.1.
Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 ( ABl.
L 9 vom 13.1.2017, S. 33). 12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (.*1) ( Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (*1)ABl.
L 158 vom 27.5.2014, S. 131).“ "
12.9.1.
Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138 ( ABl.
L 9 vom 13.1.2017, S. 33).
12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates (.*1)
2.
In Anhang III Teil I Abschnitt A werden die folgenden neuen Nummern 12.9, 12.9.1 und 12.9.2 eingefügt: „12.9.
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 12.9.1.
Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138. 12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“
12.9.1.
Typgenehmigungsnummer eines Fahrzeugtyps hinsichtlich seiner Schallemission gemäß der UN-Regelung Nr. 138.
12.9.2.
Vollständige Angabe der Fundstelle der Ergebnisse der Prüfung der AVAS-Geräuschpegel, gemessen im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 540/2014.“
3.
Anhang IV Teil II wird wie folgt geändert: a) der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung: „Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0 ( (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates*2) ( bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.*3) ( *2)ABl.
L 135 vom 31.5.2018, S. 1." ( *3)ABl.
L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“ " b) Die Tabelle erhält folgende Fassung: „Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie 1 ( 1) Zulässiger Geräuschpegel 51 59 02 01 1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03 Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 138 01 Ersatzschalldämpferanlagen 59 02 58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00 Bremsassistenzsystem 139 00 59 ( 2) Recyclingfähigkeit 133 00 62 ( 3) Wasserstoffspeichersysteme 134 00 65 Notbremsassistenzsysteme 131 01 66 Spurhaltewarnsystem 130 00 NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
a)der erste Absatz nach dem Titel erhält folgende Fassung: „Wird auf eine Einzelrichtlinie oder -verordnung in der Tabelle von Teil I Bezug genommen, so wird eine nach der UN-Regelung Nr. 0 ( (die die Typgenehmigung nach der jeweils geltenden unter den nachfolgend genannten UN-Regelungen umfasst) ausgestellte universelle internationale Typgenehmigung für das Gesamtfahrzeug oder eine Genehmigung nach den folgenden UN-Regelungen, denen die Union als Vertragspartei des „Geänderten Übereinkommens von 1958“ der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen mit dem Beschluss 97/836/EG des Rates*2) ( bzw. mit späteren Ratsbeschlüssen gemäß Artikel 3 Absatz 3 dieses Beschlusses beigetreten ist, als gleichwertig mit einer nach der einschlägigen Einzelrichtlinie oder -verordnung erteilten EG-Typgenehmigung anerkannt.*3) ( *2)ABl.
L 135 vom 31.5.2018, S. 1." ( *3)ABl.
L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“ "
b)Die Tabelle erhält folgende Fassung: „Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie 1 ( 1) Zulässiger Geräuschpegel 51 59 02 01 1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03 Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 138 01 Ersatzschalldämpferanlagen 59 02 58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00 Bremsassistenzsystem 139 00 59 ( 2) Recyclingfähigkeit 133 00 62 ( 3) Wasserstoffspeichersysteme 134 00 65 Notbremsassistenzsysteme 131 01 66 Spurhaltewarnsystem 130 00 NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
„Genehmigungsgegenstand UN-Regelungen Änderungsserie
1 ( 1) Zulässiger Geräuschpegel 51 59 02 01
1.a Zulässiger Geräuschpegel (erfasst nicht akustische Fahrzeug-Warnsysteme (AVAS) und Ersatzschalldämpfer) 51 03
Akustisches Fahrzeug-Warnsystem (Acoustic Vehicle Alerting System — AVAS) 138 01
Ersatzschalldämpferanlagen 59 02
58 Fußgängerschutz (ohne Bremsassistenz- und Frontschutzsysteme) 127 00
Bremsassistenzsystem 139 00
59 ( 2) Recyclingfähigkeit 133 00
62 ( 3) Wasserstoffspeichersysteme 134 00
65 Notbremsassistenzsysteme 131 01
66 Spurhaltewarnsystem 130 00
NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
NB: Einbauvorschriften, die in einer Einzelrichtlinie oder Einzelverordnung enthalten sind, gelten auch für Bauteile und selbstständige technische Einheiten, die nach den UN-Regelungen genehmigt wurden.
(*1) Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.
April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl.
L 158 vom 27.5.2014, S. 131).“
(*2) ABl.
L 135 vom 31.5.2018, S. 1.
(*3) ABl.
L 346 vom 17.12.1997, S. 78.“ “
(1)Die Nummerierung der Tabelleneinträge folgt der Nummerierung in der Tabelle in Teil I.
(2)Es gelten die in Anhang I der Richtlinie 2005/64/EG genannten Anforderungen.
(3)Die Typgenehmigung von Wasserstoffspeichersystemen und aller Verschlusseinrichtungen (jedes spezifische Bauteil) ist verbindlich und erstreckt sich nicht auf die Werkstoffeigenschaften aller Bauteile, die unter Artikel 2 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates fallen.“.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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