ErwGr. 1

REG_2019_592 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich dem Europäischen Rat seine Absicht mitgeteilt, gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union aus der Union (EUV) auszutreten. Am 21. März 2019 stimmte der Europäische Rat einer Verlängerung der Frist in Artikel 50 Absatz 3 bis zum 22. Mai 2019 unter der Voraussetzung zu, dass das Unterhaus des Vereinigten Königreichs das Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (2) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) in der darauffolgenden Woche billigt. Falls das Unterhaus des Vereinigten Königreichs das Austrittsabkommen nicht billigt, stimmte der Europäische Rat einer Fristverlängerung bis zum 12. April 2019 zu.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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