ErwGr. 3

REG_2019_592 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

Infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union werden die Verträge und die Richtlinie 2004/38/EG, zusammen mit dem Recht, ohne Visa oder vergleichbare Formalitäten in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen, auf Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die britische Bürger sind, keine Anwendung mehr finden. Deshalb ist es notwendig, das Vereinigte Königreich in einen der Anhänge der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) aufzunehmen. In Anhang I sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten im Besitz eines Visums sein müssen; in Anhang II sind die Drittländer aufgelistet, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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