ErwGr. 6

REG_2019_592 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

Unter Berücksichtigung all der in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 genannten Kriterien ist es angemessen, Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs, die britische Bürger sind, von der Visumpflicht bei Reisen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszunehmen. In Anbetracht der geografischen Nähe, der Verbindung der Volkswirtschaften, des Handelsvolumens und des Umfangs der Personenbewegungen bei Kurzaufenthalten zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union zu geschäftlichen, privaten oder anderen Zwecken sollte ein visumfreies Reisen den Tourismus und wirtschaftliche Tätigkeiten erleichtern und somit der Union von Nutzen sein.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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