ErwGr. 5

REG_2019_592 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

Die Kriterien, die – auf der Grundlage einer Einzelfallbewertung – bei der Bestimmung der Drittländer, deren Staatsangehörige der Visumpflicht unterliegen oder von der Visumpflicht befreit sind, zu berücksichtigen sind, sind in Artikel 1 der Verordnung (EU) 2018/1806 festgelegt. Diese Kriterien umfassen die illegale Einwanderung, die öffentliche Ordnung und Sicherheit, die wirtschaftlichen Vorteile, insbesondere in Bezug auf Tourismus und Außenhandel, sowie die Außenbeziehungen der Union zu den entsprechenden Drittländern, wobei insbesondere Erwägungen zu den Menschenrechten und den Grundfreiheiten sowie zur regionalen Kohärenz und dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berücksichtigen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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