ErwGr. 8

REG_2019_592 · zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind, angesichts des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union

Diese Verordnung stützt sich auf die Annahme, dass das Vereinigte Königreich den Staatsangehörigen aller Mitgliedstaaten im Interesse der Aufrechterhaltung enger Beziehungen die uneingeschränkte Gegenseitigkeit bei der Befreiung von der Visumpflicht gewährt. Sollte das Vereinigte Königreich künftig eine Visumpflicht für Staatsangehörige mindestens eines Mitgliedstaats einführen, so sollte der Gegenseitigkeitsmechanismus nach Artikel 7 der Verordnung (EU) 2018/1806 Anwendung finden. Das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und die Mitgliedstaaten sollten den Gegenseitigkeitsmechanismus dann unverzüglich anwenden. Die Kommission sollte die Achtung des Grundsatzes der Gegenseitigkeit kontinuierlich überwachen und das Europäische Parlament und den Rat unverzüglich über alle Entwicklungen, die die Achtung dieses Grundsatzes gefährden könnten, unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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