Art. 16 – Packungsbeilage von registrierten homöopathischen Tierarzneimitteln

REG_2019_6 · über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

Abweichend von Artikel 14 Absatz 1 enthält die Packungsbeilage von homöopathischen Tierarzneimitteln, die gemäß Artikel 86 registriert sind, mindestens folgende Angaben:
a)wissenschaftliche Bezeichnung der Ursubstanz(en) und Verdünnungsgrad, wobei die Symbole des Europäischen Arzneibuchs oder, falls dort nicht enthalten, eines der amtlichen Arzneibücher der Mitgliedstaaten verwendet werden,
b)Name oder Firma und ständige Anschrift oder eingetragene Niederlassung des Inhabers der Registrierung und gegebenenfalls des Herstellers,
c)Verabreichungsart und gegebenenfalls Verabreichungsweg,
d)Darreichungsform,
e)gegebenenfalls besondere Lagerungshinweise,
f)Zieltierart(en) und gegebenenfalls Dosierung für jede Art,
g)besonderer Warnhinweis, falls notwendig, für das homöopathische Tierarzneimittel,
h)Registrierungsnummer,
i)Wartezeit, sofern zutreffend,
j)der Wortlaut „homöopathisches Tierarzneimittel“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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