ErwGr. 87

REG_2019_6 · über Tierarzneimittel und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/82/EG

In bestimmten Fällen können Mängel im Kontrollsystem von Mitgliedstaaten das Erreichen der mit dieser Verordnung verfolgten Ziele erheblich behindern und womöglich Risiken für die Gesundheit von Mensch und Tier und für die Umwelt verursachen. Damit ein harmonisierter Ansatz für die Kontrollen in der gesamten Union gewährleistet ist, sollte die Kommission in den Mitgliedstaaten Audits durchführen können, um das Funktionieren der nationalen Kontrollsysteme zu überprüfen. Diese Audits sollten so durchgeführt werden, dass kein unnötiger Verwaltungsaufwand entsteht, und sie sollten nach Möglichkeit mit den Mitgliedstaaten und mit allen anderen Audits der Kommission abgestimmt werden, die gemäß Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates (12) durchzuführen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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