ErwGr. 11

REG_2019_632 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung

Im Hinblick auf die anderen zur Anwendung des Zollkodex einzurichtenden Systeme sollte die allgemeine Frist des 31. Dezember 2020 für die Verwendung von Mitteln zum Austausch und zur Speicherung von Informationen, mit Ausnahme der in seinem Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, weiterhin gelten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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