ErwGr. 9

REG_2019_632 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung

Nach dem 31. Dezember 2020 sollten die Arbeiten an drei Gruppen von Systemen fortgesetzt werden. In der ersten Gruppe befinden sich die nationalen elektronischen Systeme für die Ankunftsmeldung, die Gestellung, die Anmeldung zur vorübergehenden Verwahrung und die Zollanmeldung von in das Zollgebiet der Union verbrachten Waren (einschließlich der Sonderverfahren mit Ausnahme der passiven Veredelung), die aktualisiert oder entwickelt werden müssen, um gewisse Bestimmungen des Zollkodex wie die Harmonisierung der Anforderungen an die in diese Systeme einzuspeisenden Daten zu berücksichtigen. In der zweiten Gruppe befinden sich bestehende elektronische Systeme, die aktualisiert werden müssen, um gewisse Bestimmungen des Zollkodex wie die Harmonisierung der Anforderungen an die in die Systeme einzuspeisenden Daten zu berücksichtigen. Diese Gruppe umfasst drei transeuropäische Systeme (das System für die summarischen Eingangsanmeldungen, das System für externe und interne Versandverfahren und das System für aus dem Zollgebiet der Union verbrachte Waren) sowie das nationale Ausfuhrsystem (einschließlich der Ausfuhrkomponente des Systems für nationale Sonderverfahren). In der dritten Gruppe befinden sich drei neue transeuropäische elektronische Systeme (die Systeme für Sicherheiten für eine potenzielle oder bestehende Zollschuld, für den zollrechtlichen Status von Waren und für die zentrale Zollabwicklung). Die Kommission hat in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten einen ausführlichen Zeitplan für die Inbetriebnahme dieser Systeme bis Ende 2025 erstellt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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