REG_2019_632 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung
Die Einrichtung elektronischer Systeme erfordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten Datenmodelle harmonisieren, wie es der Zollkodex vorschreibt, sowohl Finanzmittel als auch Zeit investieren und, in einigen Fällen, die bestehenden elektronischen Systeme vollständig neu programmieren. Die Entwicklung dieser elektronischen Systeme wurde von den Mitgliedstaaten unterschiedlich geplant, was zu zeitlichen Unterschieden bei der Einführung dieser Systeme in der Union geführt hat. Aufgrund der engen Verknüpfung der elektronischen Systeme untereinander ist es wichtig, dass sie in der richtigen Reihenfolge eingeführt werden. Verzögerungen bei der Entwicklung eines Systems führen daher unweigerlich zu Verzögerungen bei der Entwicklung anderer Systeme. Der Zollkodex (einschließlich des Enddatums für Übergangsregelungen am 31. Dezember 2020) wurde im Jahr 2013 angenommen, während die Bestimmungen zu seiner Ergänzung und Durchführung, d. h. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission (4), die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission (5) und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission (6), erst in den Jahren 2015 und 2016 veröffentlicht wurden. Dies hat zu einer Verzögerung bei der Festlegung der für die Entwicklung der elektronischen Systeme erforderlichen funktionalen und technischen Spezifikationen geführt.
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