ErwGr. 3

REG_2019_632 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung

Im Einklang mit dem Zollkodex arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen zu entwickeln, zu warten und zu verwenden, und die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme dieser elektronischen Systeme.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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