ErwGr. 16

REG_2019_712 · zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004

Es ist wichtig, dafür zu sorgen, dass in die Untersuchung ein möglichst breites Spektrum an relevanten Elementen einbezogen werden kann. Zu diesem Zweck sollte die Kommission die Möglichkeit haben, vorbehaltlich der Zustimmung der betreffenden Drittlandstellen Untersuchungen in Drittländern durchführen, sofern diese Drittländer keine Einwände erheben. Aus denselben Gründen und zu demselben Zweck sollten die Mitgliedstaaten die Pflicht haben, die Kommission nach besten Kräften zu unterstützen. Die Kommission sollte die Untersuchung auf der Grundlage der besten verfügbaren Daten zum Abschluss bringen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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