REG_2019_712 · zur Sicherstellung des Wettbewerbs im Luftverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 868/2004
Bei der Untersuchung könnte die Kommission prüfen, ob die wettbewerbsverzerrende Praxis auch eine Verletzung eines internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste darstellt, dessen Vertragspartei die Union ist. Wenn dies der Fall ist, könnte die Kommission davon ausgehen, dass die wettbewerbsverzerrende Praxis, die auch eine Verletzung eines internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste darstellt, dessen Vertragspartei die Union ist, besser durch die Anwendung der in jenem Abkommen festgelegten Streitbeilegungsverfahren behandelt werden sollte. In diesem Fall sollte die Kommission befugt sein, die gemäß dieser Verordnung eingeleitete Untersuchung auszusetzen. Wenn die Anwendung der Streitbeilegungsverfahren des internationalen Luftverkehrsabkommens oder Abkommens über Flugdienste oder eines anderen Abkommens mit Bestimmungen über Luftverkehrsdienste, dessen Vertragspartei die Union ist, nicht ausreichend Abhilfe schaffen kann, sollte die Kommission die Untersuchung wieder aufnehmen können.
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