Art. 48 – Ausnahme von den Vorschriften für Nennfüllmengen in der Richtlinie 2007/45/EG

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

Abweichend von Artikel 3 der Richtlinie 2007/45/EG und von Abschnitt 1 Zeile 6 des Anhangs dieser Richtlinie darf einfach destillierter Shochu (26), der in einer Brennblasehergestellt und in Japan abgefüllt worden ist, in Nennfüllmengen von 720 ml und 1 800 ml auf dem Unionsmarkt in Verkehr gebracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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