Art. 49 – Aufhebung

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Unbeschadet des Artikels 50 wird die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 mit Wirkung vom 25. Mai 2021 aufgehoben. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 wird jedoch mit Wirkung vom 8. Juni 2019 aufgehoben.
(2)Abweichend von Absatz 1 gilt Folgendes: a) Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt weiterhin bis zum 25. Mai 2021. b) Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 und, unbeschadet der Anwendbarkeit anderer Bestimmungen der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 716/2013 der Kommission (27), Artikel 9 der Durchführungsverordnung gelten bis zum Abschluss der in Artikel 9 jener Durchführungsverordnung vorgesehenen Verfahren, jedoch in jedem Fall höchstens bis zum 25. Mai 2021; und c) Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gilt weiterhin, bis das in Artikel 33 der vorliegenden Verordnung genannte Register eingerichtet ist.
(3)Bezugnahmen auf die Verordnung (EG) Nr. 110/2008 gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Verordnung und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle in Anhang IV dieser Verordnung zu lesen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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