Art. 7 – Spirituosenkategorien

REG_2019_787 · über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008

(1)Spirituosen werden entsprechend den allgemeinen Bestimmungen dieses Artikels und entsprechend den besonderen Bestimmungen des Anhangs I in Kategorien eingeteilt.
(2)Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 1 bis 14, die in Anhang I aufgelistet sind, erfüllen die Spirituosen in diesen Kategorien folgende Anforderungen: a) Sie werden ausschließlich aus den für die entsprechende Kategorie von Spirituosen gemäß Anhang I vorgesehenen Ausgangsstoffen durch alkoholische Gärung und Destillation hergestellt; b) ihnen wurde kein Alkohol, ob verdünnt oder unverdünnt, zugesetzt; c) sie sind nicht aromatisiert; d) sie werden nicht gefärbt, abgesehen von Zuckerkulör, das ausschließlich zur Anpassung der Farbe der genannten Spirituosen verwendet wird,; e) sie werden nur zur Abrundung des endgültigen Geschmacks des Erzeugnisses gesüßt; der Höchstgehalt an süßenden Erzeugnissen, ausgedrückt als Invertzucker, überschreitet nicht die für die einzelnen Kategorien in Anhang I festgelegten Höchstwerte; f) sie enthalten keine anderen Zusätze als ganze unverarbeitete Bestandteile des Ausgangsstoffs, aus dem der Alkohol gewonnen wird, die in erster Linie zu Dekorationszwecken verwendet werden;
(3)Unbeschadet der besonderen Bestimmungen für die Spirituosenkategorien 15 bis 44, die in Anhang I aufgelistet sind, dürfen die Spirituosen in diesen Kategorien: a) aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoffe gemäß Anhang I des Vertrags hergestellt werden; b) einen Zusatz von Alkohol enthalten; c) Aromastoffe, natürliche Aromastoffe, Aromaextrakte und geschmackgebende Lebensmittel enthalten; d) gefärbt werden; e) gesüßt werden.
(4)Unbeschadet der besonderen Bestimmungen gemäß Anhang II dürfen andere Spirituosen, die nicht den besonderen Bestimmungen für die einzelnen Kategorien gemäß Anhang I entsprechen, a) aus einem der landwirtschaftlichen Ausgangsstoff gemäß Anhang I des Vertrags oder aus allen sonstigen Lebensmitteln oder beidem hergestellt werden; b) einen Zusatz von Alkohol enthalten; c) aromatisiert werden; d) gefärbt werden; e) gesüßt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 7 REG_2019_787 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 7 REG_2019_787 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.