Anhang VII – FORMULAR ZUR EINREICHUNG EINER INITIATIVE BEI DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION

REG_2019_788 · über die Europäische Bürgerinitiative

1.Bezeichnung der Initiative:
2.Registriernummer der Kommission:
3.Datum der Registrierung:
4.Anzahl der eingegangenen gültigen Unterstützungsbekundungen (mindestens eine Million):
5.Anzahl der von den Mitgliedstaaten bestätigten Unterzeichner: BE BG CZ DK DE EE IE EL ES FR HR IT CY LV LT LU Anzahl der Unter-zeichner HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK GESAMT Anzahl der Unter-zeichner
BE BG CZ DK DE EE IE EL ES FR HR IT CY LV LT LU
Anzahl der Unter-zeichner
HU MT NL AT PL PT RO SI SK FI SE UK GESAMT
Anzahl der Unter-zeichner
6.Vollständige Namen, Postanschriften und E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen (Vertreter und Stellvertreter der Organisatorengruppe) ( oder der für die Verwaltung der Initiative zuständigen Rechtsperson und ihres Vertreters.1)
7.Alle Quellen der Unterstützung und Finanzierung für die Initiative einschließlich der Höhe der finanziellen Unterstützung zum Zeitpunkt der Einreichung sind anzugeben.
8.Hiermit erkläre ich, dass die Angaben in diesem Formular zutreffend sind und dass alle in der Verordnung (EU) 2019/788 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Europäische Bürgerinitiative festgelegten einschlägigen Verfahren und Bedingungen eingehalten wurden. Datum und Unterschrift einer der Kontaktpersonen (Vertreter/Stellvertreter () oder des Vertreters der Rechtsperson:2)
9.Anhänge: (Alle Bescheinigungen sind beizufügen.)
(1)Im Register der Kommission werden nur die vollständigen Namen der Mitglieder der Organisatorengruppe, das Land des Wohnsitzes des Vertreters oder gegebenenfalls Name und Land des Sitzes der Rechtsperson, die E-Mail-Adressen der Kontaktpersonen und Angaben zu den Quellen der Unterstützung und Finanzierung veröffentlicht. Die betroffenen Personen haben das Recht, gegen die Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten aus zwingenden berechtigten Gründen, die sich aus ihrer persönlichen Situation ergeben, Widerspruch einzulegen.
(2)Nichtzutreffendes streichen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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