Art. 3 – Erforderliche Anzahl von Unterzeichnern

REG_2019_788 · über die Europäische Bürgerinitiative

(1)Eine Initiative ist gültig, wenn a) sie die Unterstützung von mindestens einer Million Bürger im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 (im Folgenden „Unterzeichner“) aus mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten erhalten hat und b) in mindestens einem Viertel der Mitgliedstaaten die Anzahl der Unterzeichner zum Zeitpunkt der Registrierung der Initiative mindestens der in Anhang I genannten Mindestzahl, d. h. der Anzahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments, multipliziert mit der Gesamtzahl der Mitglieder des Europäischen Parlaments, entspricht.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 wird ein Unterzeichner, ungeachtet des Orts der Unterzeichnung der Unterstützungsbekundung durch den Unterzeichner, in dem Mitgliedstaat gezählt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 3 REG_2019_788 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 3 REG_2019_788 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.