Art. 7 – Rücknahme einer Initiative

REG_2019_788 · über die Europäische Bürgerinitiative

Die Organisatorengruppe kann eine gemäß Artikel 6 registrierte Initiative jederzeit zurückziehen, bevor sie eine Initiative bei der Kommission gemäß Artikel 13 einreicht. Die Rücknahme wird im Register öffentlich bekannt gemacht.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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Kann ich Art. 7 REG_2019_788 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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