Art. 16 – Zuständigkeiten von Eurojust, Europol und der EUStA

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Eurojust, Europol und die EUStA
a)treffen die technischen Vorkehrungen für eine Verbindung zum ECRIS-TCN und sind für die Aufrechterhaltung dieser Verbindung zuständig;
b)lassen ihren Bediensteten, die auf das ECRIS-TCN zugreifen dürfen, angemessene Schulungen, insbesondere über die Vorschriften über Datensicherheit und Datenschutz sowie die einschlägigen Grundrechte zukommen, bevor diese ermächtigt werden, im Zentralsystem gespeicherte Daten zu verarbeiten;
c)sorgen dafür, dass die von ihnen im Rahmen dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten gemäß den geltenden Datenschutzbestimmungen geschützt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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