Art. 23 – Datenverantwortlicher und Datenverarbeiter

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Jede Zentralbehörde gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Mitgliedstaat dieser Zentralbehörde im Rahmen dieser Verordnung als Datenverantwortlicher im Sinne der anwendbaren Datenschutzvorschriften der Union.
(2)eu-LISA gilt für die von den Mitgliedstaaten in das Zentralsystem eingegebenen personenbezogenen Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 als Datenverarbeiter.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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