Art. 24 – Zweck der Verarbeitung personenbezogener Daten

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Die in das Zentralsystem eingegebenen Daten dürfen nur verarbeitet werden, um festzustellen, in welchen Mitgliedstaaten Strafregisterinformationen zu Drittstaatsangehörigen vorliegen.
(2)Mit Ausnahme der dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten von Eurojust, Europol und der EUStA, die Zugang zum ECRIS-TCN für die Zwecke dieser Verordnung haben, ist der Zugang zum ECRIS-TCN allein den dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten der Zentralbehörden vorbehalten. Der Zugang ist gemäß dem in Absatz 1 genannten Zweck auf das für die Wahrnehmung der Aufgaben erforderliche Maß beschränkt und geht nicht über das hinaus, was für die verfolgten Ziele erforderlich und verhältnismäßig ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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