Art. 27 – Rechtsbehelfe

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Jede Person hat gemäß dem nationalen Recht oder dem Unionsrecht das Recht, eine Beschwerde oder einen Rechtsbehelf im Urteilsmitgliedstaat einzulegen, wenn dieser das in Artikel 25 vorgesehene Recht auf Auskunft über die diese Person betreffenden Daten oder das Recht auf Berichtigung oder Löschung dieser Daten verweigert hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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