Art. 29 – Kontrolle durch den Europäischen Datenschutzbeauftragten

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Der Europäische Datenschutzbeauftragte überwacht, dass die das ECRIS-TCN betreffende Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA nach Maßgabe dieser Verordnung erfolgt.
(2)Der Europäische Datenschutzbeauftragte trägt dafür Sorge, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eu-LISA mindestens alle drei Jahre gemäß einschlägigen internationalen Prüfungsnormen überprüft wird. Der Prüfbericht wird dem Europäischen Parlament, dem Rat, der Kommission, eu-LISA, den Aufsichtsbehörden übermittelt. eu-LISA erhält Gelegenheit, vor der Annahme des Berichts eine Stellungnahme abzugeben.
(3)eu-LISA erteilt die vom Europäischen Datenschutzbeauftragten erbetenen Auskünfte, gewährt ihm Zugang zu allen Dokumenten und zu ihren Protokollen nach Artikel 31 und ermöglicht ihm jederzeit Zutritt zu allen ihren Gebäuden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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