Art. 32 – Datenverwendung zur Erstellung von Berichten und Statistiken

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Die dazu ordnungsgemäß ermächtigten Bediensteten von eu-LISA, der zuständigen Behörden und der Kommission dürfen auf die im ECRIS-TCN verarbeiteten Daten ausschließlich zur Erstellung von Berichten und Statistiken zugreifen, ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist.
(2)Für die Zwecke des Absatzes 1 sorgt eu-LISA an ihren technischen Standorten für die Einrichtung, die Bereitstellung und Betriebsführung eines Zentralregisters, das die Daten nach Absatz 1 enthält; dieses Register ermöglicht die Erstellung anpassbarer Berichte und Statistiken, ohne dass die Identifizierung einzelner Personen möglich ist. Der Zugang zum Zentralregister erfolgt durch einen gesicherten Zugang mit Zugangskontrollen und spezifischen Nutzerprofilen, die ausschließlich Berichterstattungs- und Statistikzwecken dienen.
(3)Die von eu-LISA zur Überwachung der Funktionsweise des ECRIS-TCN eingeführten Verfahren gemäß Artikel 36 und die ECRIS-Referenzimplementierung schließen die Möglichkeit ein, regelmäßige Statistiken zu Überwachungszwecken zu erstellen. eu-LISA übermittelt der Kommission jeden Monat Statistiken, die die Erfassung, die Speicherung und den über das ECRIS-TCN und die ECRIS-Referenzimplementierung erfolgten Austausch von Strafregisterinformationen betreffen. eu-LISA gewährleistet, dass eine Identifizierung einzelner Personen auf der Grundlage dieser Statistiken nicht möglich ist. eu-LISA stellt der Kommission auf deren Ersuchen Statistiken zu spezifischen Aspekten der Umsetzung dieser Verordnung zur Verfügung.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA die Statistiken zur Verfügung, die diese benötigt, um ihren in diesem Artikel genannten Pflichten nachzukommen. Sie stellen der Kommission Statistiken über die Zahl der verurteilten Drittstaatsangehörigen und über die Zahl der in ihrem Hoheitsgebiet erfolgten Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen zur Verfügung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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