Art. 33 – Kosten

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

(1)Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des Zentralsystems, der Kommunikationsinfrastruktur gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe d, der Schnittstellensoftware und der ECRIS-Referenzimplementierung werden vom Gesamthaushaltsplans der Union getragen.
(2)Die jeweiligen Kosten der Anbindung von Eurojust, Europol und der EUStA an das ECRIS-TCN gehen zulasten ihrer jeweiligen Haushalte.
(3)Sonstige Kosten, insbesondere die Kosten der Anbindung der bestehenden nationalen Strafregister, der Fingerabdruckdatenbanken und der Zentralbehörden an das ECRIS-TCN sowie die Kosten der Betriebsführung der ECRIS-Referenzimplementierung gehen zulasten der Mitgliedstaaten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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