ErwGr. 14

REG_2019_816 · zur Einrichtung eines zentralisierten Systems für die Ermittlung der Mitgliedstaaten, in denen Informationen zu Verurteilungen von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen (ECRIS-TCN) vorliegen, zur Ergänzung des Europäischen Strafregisterinformationssystems und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1726

Vier Mitgliedstaaten haben eine eigene nationale ECRIS-Implementierungssoftware gemäß dem Beschluss 2009/316/JI des Rates entwickelt und verwenden diese anstelle der ECRIS-Referenzimplementierung für den Austausch von Strafregisterinformationen. Angesichts der spezifischen Merkmale, die diese Mitgliedstaaten für nationale Anwendungszwecke in ihre Systeme aufgenommen haben, sowie der von ihnen getätigten Investitionen sollten sie ihre nationale ECRIS-Implementierungssoftware für die Zwecke des ECRIS-TCN ebenfalls verwenden dürfen, sofern die in dieser Verordnung genannten Bedingungen erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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