Art. 18 – Im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten gespeicherte Daten

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Im CIR werden folgende Daten logisch voneinander getrennt nach den Informationssystemen, aus denen sie stammen, gespeichert: a) Daten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstaben a bis d, Artikel 17 Absatz 1 Buchstaben a, b und c und Artikel 18 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EU) 2017/2226, b) Daten nach Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a bis c sowie Nummern 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008, c) Daten nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstaben a bis e der Verordnung (EU) 2018/1240,
(2)Für jeden Satz der in Absatz 1 genannten Daten fügt der CIR einen Verweis auf die EU-Informationssysteme hinzu, aus denen die betreffenden Daten stammen.
(3)Die Behörden, die auf das CIR zugreifen, tun das gemäß ihren jeweiligen Zugangsrechten nach den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und nach dem nationalen Recht sowie nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Zwecke nach den Artikeln 20, 21 und 22.
(4)Für jeden Satz der in Absatz 1 genannten Daten fügt der CIR einen Verweis auf den tatsächlichen Datensatz in den EU-Informationssystemen, aus dem die Daten stammen, hinzu.
(5)Bei der Speicherung der in Absatz 1 genannten Daten sind die in Artikel 37 Absatz 2 genannten Qualitätsstandards einzuhalten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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