Art. 26 – Zugriff auf den Detektor für Mehrfachidentitäten

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Für die Zwecke der manuellen Verifizierung verschiedener Identitäten nach Artikel 29 erhalten folgende Stellen Zugriff auf die im MID gespeicherten Daten nach Artikel 34: a) die gemäß Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 benannten zuständigen Behörden beim Anlegen oder Aktualisieren eines persönlichen Dossiers im EES gemäß Artikel 14 der genannten Verordnung; b) die in Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 genannten Visumbehörden bei der Erstellung oder Aktualisierung eines Antragsdatensatzes im VIS gemäß der genannten Verordnung; c) die ETIAS-Zentralstelle und die nationalen ETIAS-Stellen bei der Durchführung der Bearbeitung gemäß den Artikeln 22 und 26 der Verordnung (EU) 2018/1240; d) das SIRENE-Büro des Mitgliedstaats, der eine SIS-Ausschreibung gemäß den Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861 eingibt oder aktualisiert.
(2)Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union, die Zugang zu mindestens einem in den CIR integrierten EU-Informationssystem oder zum SIS haben, erhalten über rote Verknüpfungen nach Artikel 32 Zugang zu den in Artikel 34 Buchstaben a und b genannten Daten.
(3)Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union haben Zugang zu weißen Verknüpfungen nach Artikel 33, wenn sie Zugang zu den beiden EU-Informationssystemen haben, die die Daten enthalten, zwischen denen die weiße Verknüpfung erstellt wurde.
(4)Die mitgliedstaatlichen Behörden und die Stellen der Union haben Zugang zu grünen Verknüpfungen nach Artikel 31, wenn sie Zugang zu den beiden EU-Informationssystemen haben, die die Daten enthalten, zwischen denen die grüne Verknüpfung erstellt wurde, und eine Abfrage dieser Informationssysteme eine Übereinstimmung bei den beiden verknüpften Datensätzen ergeben hat.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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