(1)Im CIR und im SIS wird eine Prüfung auf Mehrfachidentitäten eingeleitet, wenn a) im EES ein persönliches Dossier nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/2226 angelegt oder aktualisiert wird; b) im VIS nach der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ein Antragsdatensatz erstellt oder aktualisiert wird; c) im ETIAS nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1240 ein Antragsdatensatz erstellt oder aktualisiert wird; d) im SIS nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2018/1860 und Kapitel V der Verordnung (EU) 2018/1861 eine Ausschreibung zu einer Person erstellt oder aktualisiert wird.
(2)Wenn die in einem EU-Informationssystem enthaltenen Daten nach Absatz 1 biometrische Daten umfassen, nutzen der CIR und das zentrale SIS den gemeinsamen BMS für die Prüfung auf Mehrfachidentitäten. Der gemeinsame BMS vergleicht die aus neuen biometrischen Daten generierten biometrischen Templates mit den bereits im gemeinsamen BMS vorhandenen biometrischen Templates, um zu überprüfen, ob die zu derselben Person gehörenden Daten bereits im CIR oder im zentralen SIS gespeichert sind.
(3)Zusätzlich zu dem in Absatz 2 genannten Vorgang nutzen der CIR und das zentrale SIS das ESP, um anhand der folgenden Daten die im zentralen SIS bzw. im CIR gespeicherten Daten zu durchsuchen: a) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit oder Staatsangehörigkeiten und Geschlecht gemäß Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a, Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 18 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2017/2226; b) Nachname (Familienname), Vorname oder Vornamen, Geburtstdatum, Geschlecht, Ort und Land der Geburt und Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 9 Nummer 4 Buchstaben a und aa der Verordnung (EG) Nr. 767/2008; c) Nachname (Familienname), Vorname(n), Geburtsname, Aliasname(n), Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht und derzeitige Staatsangehörigkeit(en) gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1240; d) Nachnamen; Vornamen, Geburtsnamen, früher verwendete Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861; e) Nachnamen, Vornamen, Geburtsnamen, frühere Namen und Aliasnamen, Geburtsort, Geburtsdatum, Geschlecht und sämtliche Staatsangehörigkeiten gemäß Artikel 4 der Verordnung (EU) 2018/1860.
(4)Zusätzlich zu dem in den Absätzen 2 und 3 genannten Vorgang nutzen der CIR und das zentrale SIS das ESP, um anhand der Reisedokumentendaten die im zentralen SIS bzw. im CIR gespeicherten Daten zu durchsuchen.
(5)Die Prüfung auf Mehrfachidentitäten wird nur durchgeführt, um Daten, die in einem EU-Informationssystem vorhanden sind, mit Daten, die in anderen EU-Informationssystemen vorhanden sind, zu vergleichen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025
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