Art. 31 – Grüne Verknüpfung

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Eine Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen wird als grün klassifiziert, wenn a) die verknüpften Daten unterschiedliche biometrische Daten, aber dieselben Identitätsdaten enthalten und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde festgestellt hat, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen; b) die verknüpften Daten unterschiedliche biometrische Daten, ähnliche oder unterschiedliche Identitätsdaten und dieselben Reisedokumentendaten enthalten und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde festgestellt hat, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen; c) die verknüpften Daten unterschiedliche Identitätsdaten, aber dieselben Reisedokumentendaten enthalten, mindestens eines der EU-Informationssysteme keine biometrischen Daten zu der betroffenen Person enthält und die für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständige Behörde festgestellt hat, dass sich die verknüpften Daten auf zwei unterschiedliche Personen beziehen.
(2)Wenn eine Abfrage im CIR oder im SIS durchgeführt wird und eine grüne Verknüpfung zwischen Daten aus zwei oder mehr EU-Informationssystemen besteht, zeigt der MID an, dass die Identitätsdaten der verknüpften Daten nicht ein und dieselbe Person bezeichnen.
(3)Wenn eine mitgliedstaatliche Behörde Belege hat, aus denen hervorgeht, dass eine grüne Verknüpfung im MID unrichtig erfasst wurde, dass eine grüne Verknüpfung nicht dem neuesten Stand entspricht oder dass mit der Verarbeitung der Daten im MID oder den EU-Informationssystemen gegen diese Verordnung verstoßen wurde, muss sie die betreffenden im CIR und im SIS gespeicherten Daten überprüfen und die Verknüpfung gegebenenfalls unverzüglich berichtigen oder aus dem MID löschen. Diese mitgliedstaatliche Behörde setzt unverzüglich den für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaat in Kenntnis.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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