Art. 47 – Recht auf Information

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Die Behörde, die die personenbezogenen Daten erfasst, die im gemeinsamen BMS, im CIR oder im MID zu speichern sind, stellt den Personen, deren Daten erfasst werden, die Informationen zur Verfügung, die nach den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679, den Artikeln 12 und 13 der Richtlinie (EU) 2016/680 und den Artikeln 15 und 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgeschrieben sind. Die Behörde stellt die Informationen zum Zeitpunkt der Datenerfassung zur Verfügung.
(2)Alle Informationen werden in einer in klarer und einfacher Sprache verfassten Sprachfassung, die die betreffende Person versteht oder von der vernünftigerweise angenommen werden darf, dass sie sie versteht, bereitgestellt. Die Informationen müssen für Minderjährige auch in einer dem Alter angemessenen Weise bereitgestellt werden.
(3)Personen, deren Daten im EES, im VIS oder im ETIAS gespeichert sind, werden über die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung gemäß Absatz 1 informiert, wenn a) im EES ein persönliches Dossier nach Artikel 14 der Verordnung (EU) 2017/2226 angelegt oder aktualisiert wird; b) im VIS nach Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 767/2008 ein Antragsdatensatz erstellt oder aktualisiert wird; c) im ETIAS nach Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1240 ein Antragsdatensatz erstellt oder aktualisiert wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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