Art. 49 – Web-Portal

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Um die Ausübung der Rechte auf Auskunft über personenbezogene Daten bzw. Berichtigung, Löschung oder Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten zu erleichtern, wird ein Web-Portal eingerichtet.
(2)Das Web-Portal enthält Informationen über die Rechte und Verfahren nach den Artikeln 47 und 48 und eine Benutzerschnittstelle, die es Personen, deren Daten im MID verarbeitet werden und die davon unterrichtet wurden, dass eine rote Verknüpfung nach Artikel 32 Absatz 4 angezeigt wurde, ermöglicht, die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erhalten.
(3)Um die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erhalten, sollte die Person, deren Daten im MID verarbeitet werden, die Angaben zu der für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Behörde nach Artikel 34 Buchstabe d eingeben. Das Web-Portal benutzt diese Angaben, um die Kontaktinformationen der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats abzurufen. Das Web-Portal umfasst auch eine E-Mail-Vorlage, um die Kommunikation zwischen dem Portalnutzer und der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu erleichtern. Diese E-Mail enthält ein Eingabefeld für die einmalige Kennnummer nach Artikel 34 Buchstabe c, um der zuständigen Behörde des für die manuelle Verifizierung verschiedener Identitäten zuständigen Mitgliedstaats zu ermöglichen, die betreffenden Daten zu identifizieren.
(4)Die Mitgliedstaaten stellen eu-LISA die Kontaktdaten aller Behörden zur Verfügung, die für die Prüfung und Beantwortung von Anträgen nach den Artikeln 47 und 48 zuständig sind, und überprüfen regelmäßig, ob diese Kontaktdaten aktuell sind.
(5)eu-LISA entwickelt das Web-Portal und sorgt für seine technische Verwaltung.
(6)Die Kommission erlässt einen delegierten Rechtsakt gemäß Artikel 73, um detaillierte Bestimmungen über den Betrieb des Web-Portals festzulegen, einschließlich der Benutzerschnittstelle, der Sprachen, in denen das Web-Portal zur Verfügung stehen soll, und der E-Mail-Vorlage.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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