Art. 5 – Nichtdiskriminierung und Grundrechte

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung dürfen keine Personen aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, einer politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Die Menschenwürde und die Integrität sowie die Grundrechte der Betroffenen, darunter auch das Recht auf Achtung der Privatsphäre und auf Schutz der personenbezogenen Daten, müssen uneingeschränkt gewahrt werden. Besonderer Aufmerksamkeit bedürfen Kinder, ältere Menschen, Menschen mit Behinderungen und Menschen, die internationalen Schutz benötigen. Dem Kindeswohl ist vorrangig Rechnung zu tragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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