Art. 7 – Nutzung des Europäischen Suchportals

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Die Nutzung des ESP ist den mitgliedstaatlichen Behörden und den Stellen der Union vorbehalten, die auf mindestens eines der EU-Informationssysteme nach Maßgabe der für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumente, den CIR und den MID nach Maßgabe der vorliegenden Verordnung, Europol-Daten nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2016/794 oder die Interpol-Datenbanken nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts zugreifen können. Diese mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union dürfen nur für die Ziele und Zwecke, die in den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten, der Verordnung (EU) 2016/794 und in der vorliegenden Verordnung festgelegt sind, auf das ESP und die von ihm bereitgestellten Daten zurückgreifen.
(2)Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden und Stellen der Union nutzen das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten in den Zentralsystemen des EES, des VIS und des ETIAS nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte gemäß den für diese EU-Informationssysteme geltenden Rechtsinstrumenten und dem nationalen Recht. Sie nutzen das ESP zudem nach Maßgabe ihrer in dieser Verordnung festgelegten Zugangsrechte für die Abfrage des CIR für die in den Artikeln 20, 21 und 22 genannten Zwecke.
(3)Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden können das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten im in den Verordnungen (EU) 2018/1860 und (EU) 2018/1861 genannten zentralen SIS nutzen.
(4)Wenn es nach dem Unionsrecht vorgesehen ist, können die in Absatz 1 genannten Stellen der Union das ESP für die Abfrage von Daten zu Personen oder deren Reisedokumenten im zentralen SIS nutzen.
(5)Die in Absatz 1 genannten mitgliedstaatlichen Behörden und der Stellen der Union können das ESP für die Abfrage von Daten zu Reisedokumenten in den Interpol-Datenbanken nach Maßgabe ihrer jeweiligen Zugangsrechte nach dem Unionsrecht beziehungsweise nach nationalem Recht nutzen, sofern das nach Unionsrecht oder nationalem Recht vorgesehen ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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