Art. 9 – Abfragen

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Die ESP-Nutzer geben, um Abfragen vorzunehmen, alphanumerische und/oder biometrische Daten in das ESP ein. Bei einer Abfrage fragt das ESP anhand der vom Nutzer des ESP eingegebenen Daten und nach Maßgabe des jeweiligen Nutzerprofils gleichzeitig das EES, das ETIAS, das VIS, das SIS, Eurodac, das ECRIS-TCN, den CIR, die Europol-Daten und die Interpol-Datenbanken ab.
(2)Die Kategorien von Daten für die Abfrage über das ESP entsprechen den Kategorien von Daten für Personen oder Reisedokumente, die für die Abfrage der verschiedenen EU-Informationssysteme, der Europol-Daten und der Interpol-Datenbanken nach Maßgabe der für sie geltenden Rechtsinstrumente verwendet werden können.
(3)Die eu-LISA erstellt in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten für das ESP eine Dokumentation zur Schnittstellenansteuerung in dem in Artikel 38 genannten UMF.
(4)Bei einer Abfrage durch einen ESP-Nutzer werden aus dem EES, dem ETIAS, dem VIS, dem SIS, Eurodac, dem ECRIS-TCN, dem CIR, dem MID, den Europol-Daten und aus den Interpol-Datenbanken von ihnen gehaltene Daten als Antwort auf die Abfrage bereitgestellt. Unbeschadet des Artikels 20 wird in der vom ESP erteilten Antwort angegeben, aus welchem EU-Informationssystem beziehungsweise aus welcher Datenbank die betreffenden Daten stammen. Das ESP liefert keine Angaben zu Daten in EU-Informationssystemen, zu Europol-Daten und zu den Interpol-Datenbanken, auf die der Nutzer nach dem anwendbaren Unionsrecht und nationalen Recht nicht zugreifen darf.
(5)Über das ESP durchgeführte Abfragen der Interpol-Datenbanken erfolgen so, dass dem für die Interpol-Ausschreibung Verantwortlichen keine Informationen preisgegeben werden.
(6)Sobald Daten aus einem der EU-Informationssysteme, den Europol-Daten oder den Interpol-Datenbanken verfügbar sind, werden dem Nutzer über das ESP Antworten erteilt. Diese Antworten enthalten lediglich die Daten, auf die der Nutzer nach dem Unionsrecht und dem nationalen Recht zugreifen darf.
(7)Die Kommission erlässt einen Durchführungsrechtsakt, um das technische Verfahren für Abfragen der EU-Informationssysteme, Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das ESP und das Format der vom ESP erteilten Antworten festzulegen. Dieser Durchführungsrechtsakt wird nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 74 Absatz 2 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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