Art. 64 – Änderung der Entscheidung 2004/512/EG

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Artikel 1 Absatz 2 der Entscheidung 2004/512/EG zur Einrichtung des Visa-Informationssystems (VIS) erhält folgende Fassung:
„(2) Das Visa-Informationssystem verfügt über eine zentralisierte Architektur und besteht aus a) der zentralen Infrastruktur des gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten (CIR) im Sinne des Artikels 17 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*11); b) einem zentralen Informationssystem, nachstehend „das zentrale Visa-Informationssystem“ (CS-VIS) genannt, c) einer Schnittstelle in jedem Mitgliedstaat, nachstehend „die nationale Schnittstelle“ (NI-VIS) genannt, um die Verbindung zu der betreffenden zentralen nationalen Behörde des jeweiligen Mitgliedstaats herzustellen, d) einer Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem zentralen Visa-Informationssystem und den nationalen Schnittstellen, e) einem sicheren Kommunikationskanal zwischen dem Zentralsystem des EES und dem CS-VIS, f) einer sicheren Kommunikationsinfrastruktur zwischen dem Zentralsystem des VIS und der zentralen Infrastruktur des durch Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffenen Europäischen Suchportals und des durch Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2019/817 geschaffenen gemeinsamen Speichers für Identitätsdaten.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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