Art. 65 – Änderung des Beschlusses 2008/633/JI

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

Der Beschluss 2008/633/JI wird wie folgt geändert:
1.In Artikel 5 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Wenn die benannten Behörden eine Abfrage im gemeinsamen Speicher für Identitätsdaten (CIR) gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates (*12) durchgeführt haben und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung hervorgeht, dass Daten im VIS gespeichert sind, dürfen sie zum Zwecke von Abfragen auf das VIS zugreifen, wenn die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Zugangsbedingungen erfüllt sind.“ (*12) Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 und der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27).“ "
2.In Artikel 7 wird folgender Absatz eingefügt: „(1a) Wenn Europol eine Abfrage im CIR gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) 2019/817 durchgeführt hat und aus der erhaltenen Antwort gemäß Artikel 22 Absatz 2 der genannten Verordnung hervorgeht, dass Daten im VIS gespeichert sind, darf Europol zum Zwecke von Abfragen auf das VIS zugreifen, wenn die in dem vorliegenden Artikel festgelegten Zugangsbedingungen erfüllt sind.“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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