Art. 70 – Kosten

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Die Kosten im Zusammenhang mit der Einrichtung und dem Betrieb des ESP, des gemeinsamen BMS, des CIR und des MID gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union.
(2)Die Kosten im Zusammenhang mit der Integration der bestehenden nationalen Infrastrukturen, deren Anbindung an die einheitlichen nationalen Schnittstellen und dem Hosting der einheitlichen nationalen Schnittstellen gehen zulasten des Gesamthaushaltsplans der Union. Hiervon ausgenommen sind die Kosten für a) die Projektverwaltungsstelle der Mitgliedstaaten (Sitzungen, Dienstreisen, Büroräume), b) das Hosting nationaler IT-Systeme (Räume, Implementierung, Stromversorgung, Kühlung), c) den Betrieb nationaler IT-Systeme (Betreiber- und Unterstützungsverträge), d) Konzipierung, Entwicklung, Implementierung, Betrieb und Wartung nationaler Kommunikationsnetze.
(3)Unbeschadet der Zuweisung weiterer Finanzierungsmittel für diesen Zweck aus anderen Quellen des Gesamthaushaltsplans der Union werden 32 077 000 EUR aus der Dotation von 791 000 000 EUR mobilisiert, die gemäß Artikel 5 Absatz 5 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 515/2014 vorgesehen ist, um die Kosten für die Umsetzung dieser Verordnung abzudecken, wie das in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels vorgesehen ist.
(4)Von der in Absatz 3 genannten Dotation werden 22 861 000 EUR eu-LISA, 9 072 000 EUR Europol und 144 000 EUR der Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (CEPOL) zugewiesen, um diese Stellen bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben nach dieser Verordnung zu unterstützen. Die Umsetzung erfolgt im Wege der indirekten Mittelverwaltung.
(5)Die Kosten im Zusammenhang mit den benannten Behörden gehen zulasten der jeweils benennenden Mitgliedstaaten. Die Kosten für die Anbindung jeder benannten Behörde an den CIR gehen zulasten der einzelnen Mitgliedstaaten. Die Kosten, die Europol entstehen, einschließlich der Kosten für die Anbindung an den CIR, gehen zulasten von Europol.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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