Art. 71 – Mitteilungen

REG_2019_817 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten teilen eu-LISA die Behörden gemäß den Artikeln 7, 20, 21 und 26 mit, die das ESP, den CIR beziehungsweise den MID nutzen dürfen oder Zugang zum ESP, zum CIR beziehungsweise zum MID haben. Innerhalb von drei Monaten nach dem Datum, an dem die einzelnen Interoperabilitätskomponenten gemäß Artikel 72 ihren Betrieb aufgenommen haben, wird eine konsolidierte Liste dieser Behörden im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht. Werden Änderungen an der Liste vorgenommen, so veröffentlicht eu-LISA einmal im Jahr eine aktualisierte konsolidierte Liste.
(2)eu-LISA teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss der Tests nach Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe b, Absatz 2 Buchstabe b, Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4 Buchstabe b. Absatz 5 Buchstabe b und Absatz 6 Buchstabe b mit.
(3)Die ETIAS-Zentralstelle teilt der Kommission den erfolgreichen Abschluss des Übergangszeitraums nach Artikel 69 mit.
(4)Die Kommission stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die gemäß Absatz 1 mitgeteilten Informationen über eine fortlaufend aktualisierte öffentliche Website bereit.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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