Art. 40 – Für die Verarbeitung Verantwortlicher

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

(1)Für die Verarbeitung von Daten im gemeinsamen BMS sind die mitgliedstaatlichen Behörden, die jeweils für die Verarbeitung in Eurodac, im SIS und im ECRIS-TCN verantwortlich sind, Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 für die aus den in Artikel 13 der vorliegenden Verordnung genannten Daten generierten biometrischen Templates, die sie in die zugrunde liegenden Systeme eingeben, und tragen die Verantwortung für die Verarbeitung der biometrischen Templates im gemeinsamen BMS.
(2)Für die Verarbeitung von Daten im CIR sind die mitgliedstaatlichen Behörden, die jeweils für die Verarbeitung in Eurodac und im ECRIS-TCN verantwortlich sind, Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder Artikel 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 für die in Artikel 18 der vorliegenden Verordnung genannten Daten, die sie in die zugrunde liegenden Systeme eingeben, und tragen die Verantwortung für die Verarbeitung dieser personenbezogenen Daten im CIR.
(3)Für die Verarbeitung von Daten im MID a) ist die Europäische Agentur für die Grenz- und Küstenwache ein für die Verarbeitung Verantwortlicher im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die ETIAS-Zentralstelle; b) sind die mitgliedstaatlichen Behörden, die Daten in der Identitätsbestätigungsdatei hinzufügen oder ändern, Verantwortliche im Sinne des Artikels 4 Nummer 7 der Verordnung (EU) 2016/679 oder des Artikels 3 Nummer 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 und tragen die Verantwortung für die Verarbeitung personenbezogener Daten im MID.
(4)Zum Zwecke der datenschutzrechtlichen Kontrolle, einschließlich zur Prüfung der Zulässigkeit einer Abfrage und der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung, haben die für die Verarbeitung Verantwortlichen Zugang zu den Protokollen nach den Artikeln 10, 16, 24 und 36 für die Eigenkontrolle nach Artikel 44.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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