Art. 57 – Zuständigkeiten von Europol

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

(1)Europol sorgt dafür, dass über das ESP durchgeführte Abfragen von Europol-Daten verarbeitet werden. Europol passt seine Schnittstelle für die Abfrage von Europol-Systemen (Querying Europol Systems — QUEST) für die Verwendung von BPL-Daten (BPL — basic protection level — Basisschutzniveau) entsprechend an.
(2)Europol ist zuständig für die Verwaltung und die Regelung des Zugangs seiner dazu ordnungsgemäß ermächtigten Mitarbeiter zum ESP und zum CIR und der Nutzung dieser Komponenten durch diese Mitarbeiter gemäß dieser Verordnung sowie für die Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Verzeichnisses dieser Bediensteten und ihrer Profile.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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