ErwGr. 33

REG_2019_818 · zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816

In diesem Zusammenhang sollte ein Treffer des CIR nicht als Grund oder Anlass interpretiert oder verwendet werden, Schlussfolgerungen über eine Person zu ziehen oder Maßnahmen gegen diese zu ergreifen, sondern sollte nur zum Zwecke einer Beantragung des Zugangs zu den zugrunde liegenden EU-Informationssystemen genutzt werden, vorbehaltlich der Bedingungen und Verfahren, die in den entsprechenden Rechtsinstrumenten zur Regelung dieses Zugangs festgelegt wurden. Jeder derartige Zugangsantrag sollte Kapitel VII dieser Verordnung und gegebenenfalls der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates (5), der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) oder der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) unterliegen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 13.02.2025

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